propäd

Verein zur Förderung der Professionalität von Pädagoginnen und Pädagogen an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Ver­ein führt den Na­men „PROPÄD e.V. - Ver­ein zur För­de­rung der Pro­fes­sio­na­li­tät von Päd­ago­gin­nen und Päd­ago­gen an der Ot­to-Fried­rich-Uni­ver­si­tät Bam­berg“. Das Ge­schäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Der Na­me er­hält nach der Ein­tra­gung den Zu­satz „e.V.“. Der Sitz des Ver­eins ist Bamberg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Theo­rie-Pra­xis-Aus­tau­sches und der Ent­wick­lung päd­ago­gi­scher Iden­ti­tät so­wie die Ver­net­zung von künf­ti­gen und gra­du­ier­ten Päd­ago­gin­nen und Päd­ago­gen im per­sön­li­chen, ge­sell­schaft­li­chen, po­li­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Bereich.
Der Ver­ein un­ter­hält kei­nen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb; der Ver­ein ist selbst­los tä­tig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Der Ver­ein ist be­strebt, zur Er­rei­chung sei­nes Zwe­ckes eng mit al­len da­für in Fra­ge kom­men­den öf­fent­li­chen und pri­va­ten, kon­fes­sio­nel­len, wirt­schaft­li­chen, po­li­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen zusammenzuarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabeordnung.

Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben kann der Ver­ein ge­mäß § 15 sei­ner Sat­zung ge­eig­ne­tes Per­so­nal ent­gelt­lich be­schäf­ti­gen. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mit­tel zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben er­hält der Ver­ein durch

  1. die Mit­glieds­bei­trä­ge
  2. Zu­schüs­se aus Bun­des- und Landesmitteln
  3. Geld- und Sachspenden
  4. sons­ti­ge Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied kann je­de Per­son wer­den, die das 18. Le­bens­jahr voll­endet hat. Über den schrift­li­chen An­trag ent­schei­det der Vor­stand. Der An­trag soll Na­men, Al­ter, Be­ruf und An­schrift des An­trag­stel­lers enthalten.
  2. Mit­glied kann ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son wer­den. Über ei­nen von ihr zu be­nen­nen­den Ver­tre­ter übt sie ein­fa­ches Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus. Über den schrift­li­chen An­trag ent­schei­det der Vor­stand. Der An­trag soll Na­men und An­schrift der ju­ris­ti­schen Per­son so­wie den Na­men ihres/r Vertreter/s enthalten.
  3. Die Mit­glied­schaft endigt 
    1. durch Aus­tritt, wo­bei die Aus­tritts­er­klä­rung dem 1. oder 2. Vor­stand schrift­lich zu­zu­stel­len ist;
    2. durch Aus­schluss, wenn ein Mit­glied des Ver­eins mit sei­nem Ver­hal­ten in gro­ber Wei­se ge­gen die In­ter­es­sen des Ver­eins ver­stößt. Der Aus­schluss er­folgt durch Be­schluss­fas­sung der Vorstandschaft;
    3. durch Aus­schluss zum Jah­res­en­de, wenn ein Mit­glied des Ver­eins den Jah­res­bei­trag nach zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Auf­for­de­rung je­weils sechs Wo­chen nach Er­he­bung des Jah­res­bei­tra­ges nicht ent­rich­tet hat. Der Aus­schluss er­folgt nach Be­schluss­fas­sung der Vorstandschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es wer­den Mit­glieds­bei­trä­ge er­ho­ben. Über die Hö­he und Fäl­lig­keit der Mit­glieds­bei­trä­ge ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Mit­glieds­bei­trag wird jähr­lich erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Or­ga­ne des Ver­eins sind

  1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
  2. die Vor­stand­schaft
  3. der Vor­stand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de An­ge­le­gen­hei­ten zuständig:

  1. Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vorstands
  2. Ent­las­tung von Vor­stand und Vorstandschaft
  3. Wahl und Ab­be­ru­fung des Vor­stands und der Vorstandschaft
  4. Be­schluss­fas­sung über die Än­de­rung der Sat­zung und die Auf­lö­sung des Vereins
  5. Er­nen­nung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Ei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal im Ka­len­der­jahr als Jah­res­haupt­ver­samm­lung statt.
    Sie wird vom 1. oder 2. Vor­stand zwei Wo­chen vor­her, un­ter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung, in Text­form einberufen.
    Die Ta­ges­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
  2. Ei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eben­so ein­be­ru­fen wer­den, wenn ein Vier­tel der Mit­glie­der die­ses, un­ter An­ga­be von Grün­den, schrift­lich vom Vor­stand ver­langt. Ist die­ses ge­sche­hen, muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung bin­nen vier Wo­chen stattfinden.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Je­des Ver­eins­mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­ne Stim­me. Die Lei­tung ob­liegt dem 1. oder 2. Vor­stand und kann bei Wah­len, für de­ren Dau­er, ei­nem Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist oh­ne Rück­sicht auf die An­zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Be­schlüs­se im All­ge­mei­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Zur Än­de­rung der Sat­zung ist je­doch ei­ne Mehr­heit von zwei Drit­teln der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men nö­tig. Dies gilt nicht für die Auf­lö­sung des Ver­eins. Über die Be­schluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist Pro­to­koll zu füh­ren. Das Pro­to­koll ist vom 1. oder 2. Vor­stand so­wie dem Pro­to­koll­füh­rer zu unterzeichnen.

§ 11 Die Vorstandschaft

Die Vor­stand­schaft be­steht aus dem 1. und 2. Vor­stand, dem Kas­sier so­wie dem Schrift­füh­rer. Die Vor­stand­schaft ist zu­stän­dig für

  1. Ab­schluss und Kün­di­gung von Ar­beits­ver­trä­gen je mit ver­eins­in­ter­ner Wirkung
  2. die Be­schluss­fas­sung über Auf­nah­me und Aus­schluss von Mitgliedern
  3. die Er­stel­lung der Geschäftsordnung

§ 12 Amtsdauer und Vorstandschaft

Die Vor­stand­schaft wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren, vom Tag der Wahl an ge­rech­net, ge­wählt; sie bleibt je­doch bis zur Neu­wahl der Vor­stand­schaft im Amt.
Je­des Vor­stand­schafts­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Wähl­bar sind nur Ver­eins­mit­glie­der. Schei­det ein Mit­glied der Vor­stand­schaft wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so kann die Vor­stand­schaft ein Er­satz­mit­glied für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen wählen.

§ 13 Beschlussfassung der Vorstandschaft

Die Vor­stand­schaft fasst ih­re Be­schlüs­se in Vor­stands­sit­zun­gen, die vom 1. oder 2. Vor­stand drei Ta­ge vor­her ein­be­ru­fen wer­den. Ei­ner Ta­ges­ord­nung be­darf es nicht. Die Vor­stand­schaft ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens drei ih­rer Mit­glie­der, dar­un­ter der 1. oder 2. Vor­stand, an­we­send sind.

Die Be­schluss­fas­sung er­folgt durch ein­fa­che Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stimmen.
Die Be­schlüs­se der Vor­stand­schaft wer­den nie­der­ge­schrie­ben und vom 1. oder 2. Vor­stand und ei­nem wei­te­ren Mit­glied der Vor­stand­schaft unterzeichnet.

§ 14 Der Vorstand

Der Vor­stand des Ver­eins be­steht aus dem 1. und 2. Vor­stand. Ihm ob­liegt die Ver­tre­tung des Ver­eins, wo­bei die bei­den Vor­stän­de gleich­be­rech­tigt und ein­zeln zeich­nungs­be­rech­tigt sind.

Der Vor­stand hat fol­gen­de Aufgaben:

  1. Füh­rung der Ge­schäf­te des Vereins
  2. Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung
  3. Aus­füh­rung der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstandschaft
  4. Pla­nung und Er­stel­lung von sat­zungs­ge­rech­ten Pro­gram­men und Angeboten
  5. Auf­stel­lung der Tagesordnung
  6. Er­stel­lung des Jahresberichts

§ 15 Mitarbeiter und Aufwandsentschädigung

  1. Der Ver­ein kann zur ord­nungs­ge­mä­ßen und sat­zungs­ge­bun­de­nen Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben Mit­ar­bei­ter in be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis­sen, haupt-, ne­ben- oder eh­ren­amt­lich beschäftigen.
  2. Die Ent­schä­di­gung der haupt- und ne­ben­amt­li­chen Kräf­te lehnt sich an die Emp­feh­lun­gen des TV-L an.
  3. Die Hö­he der Ho­no­ra­re für Re­fe­ren­ten wird im Ein­zel­fall vom Vor­stand fest­ge­stellt und genehmigt.
  4. Zur Auf­ga­ben­er­fül­lung kann der Ver­ein auch Mit­glie­der der Vor­stand­schaft und an­de­re Mit­glie­der an­stel­len, wenn sie un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für die Zwe­cke des Ver­eins tä­tig sind.
  5. Ar­beits­ver­trä­ge wer­den von der Vor­stand­schaft ge­neh­migt, ge­kün­digt oder geändert.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in ei­ner Mit­glie­der­ver­samm­lung mit drei­vier­tel Stim­men­mehr­heit (§ 10) erfolgen.
So­fern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht an­ders be­schließt, sind die Vor­stän­de ge­mein­sa­me Liquidatoren.
Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Uni­ver­si­täts­ver­bund Bam­berg e.V. (An­sprech­per­son: Her­bert Lau­er, Ba­ben­ber­ger­ring 102, 96049 Bam­berg), der es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.


Bam­berg, den 08.07.2016

Dr. Mo­ni­ka Ra­pold (1. Vorstand)
Ute Weib­brecht-Hei­ne (2. Vorstand)
Ca­ro­li­ne Eu­rin­ger (Kas­sie­re­rin)
Ste­fa­nie Bau­er (Schrift­füh­re­rin)