§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „PROPÄD e.V. - Verein zur Förderung der Professionalität von Pädagoginnen und Pädagogen an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg“. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Theorie-Praxis-Austausches und der Entwicklung pädagogischer Identität sowie die Vernetzung von künftigen und graduierten Pädagoginnen und Pädagogen im persönlichen, gesellschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Bereich.
Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist bestrebt, zur Erreichung seines Zweckes eng mit allen dafür in Frage kommenden öffentlichen und privaten, konfessionellen, wirtschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein gemäß § 15 seiner Satzung geeignetes Personal entgeltlich beschäftigen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- die Mitgliedsbeiträge
- Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.
- Mitglied kann eine juristische Person werden. Über einen von ihr zu benennenden Vertreter übt sie einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen und Anschrift der juristischen Person sowie den Namen ihres/r Vertreter/s enthalten.
- Die Mitgliedschaft endigt
- durch Austritt, wobei die Austrittserklärung dem 1. oder 2. Vorstand schriftlich zuzustellen ist;
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied des Vereins mit seinem Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung der Vorstandschaft;
- durch Ausschluss zum Jahresende, wenn ein Mitglied des Vereins den Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung jeweils sechs Wochen nach Erhebung des Jahresbeitrages nicht entrichtet hat. Der Ausschluss erfolgt nach Beschlussfassung der Vorstandschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung von Vorstand und Vorstandschaft
- Wahl und Abberufung des Vorstands und der Vorstandschaft
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom 1. oder 2. Vorstand zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, in Textform einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Eine Mitgliederversammlung kann ebenso einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses, unter Angabe von Gründen, schriftlich vom Vorstand verlangt. Ist dieses geschehen, muss die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen stattfinden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Leitung obliegt dem 1. oder 2. Vorstand und kann bei Wahlen, für deren Dauer, einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Dies gilt nicht für die Auflösung des Vereins. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorstand sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Kassier sowie dem Schriftführer. Die Vorstandschaft ist zuständig für
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen je mit vereinsinterner Wirkung
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- die Erstellung der Geschäftsordnung
§ 12 Amtsdauer und Vorstandschaft
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
Jedes Vorstandschaftsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 13 Beschlussfassung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorstand drei Tage vorher einberufen werden. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorstand, anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden niedergeschrieben und vom 1. oder 2. Vorstand und einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft unterzeichnet.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, wobei die beiden Vorstände gleichberechtigt und einzeln zeichnungsberechtigt sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft
- Planung und Erstellung von satzungsgerechten Programmen und Angeboten
- Aufstellung der Tagesordnung
- Erstellung des Jahresberichts
§ 15 Mitarbeiter und Aufwandsentschädigung
- Der Verein kann zur ordnungsgemäßen und satzungsgebundenen Durchführung seiner Aufgaben Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigen.
- Die Entschädigung der haupt- und nebenamtlichen Kräfte lehnt sich an die Empfehlungen des TV-L an.
- Die Höhe der Honorare für Referenten wird im Einzelfall vom Vorstand festgestellt und genehmigt.
- Zur Aufgabenerfüllung kann der Verein auch Mitglieder der Vorstandschaft und andere Mitglieder anstellen, wenn sie unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Vereins tätig sind.
- Arbeitsverträge werden von der Vorstandschaft genehmigt, gekündigt oder geändert.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit (§ 10) erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstände gemeinsame Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Universitätsverbund Bamberg e.V. (Ansprechperson: Herbert Lauer, Babenbergerring 102, 96049 Bamberg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bamberg, den 08.07.2016
Dr. Monika Rapold (1. Vorstand)
Ute Weibbrecht-Heine (2. Vorstand)
Caroline Euringer (Kassiererin)
Stefanie Bauer (Schriftführerin)